Das Gebäudeenergiegesetz (GEG): Diese Förderungen können Sie nutzen
Zum 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten: Zahlreiche Fördermaßnahmen entlasten Bauherren und Eigentümer finanziell. Wir geben einen Überblick über die Förderungen.
Mit dem 1. November 2020 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, das die bisherigen Gesetze und Verordnungen EnEG, EnEV und EEWärmeG ersetzt. Bei dem neuen GEG handelt es sich um eine Vereinheitlichung und Fortschreibung der bisherigen Regelungen. Das Gesetz enthält einen Regelungskatalog der energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude sowie an den Einsatz von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteversorgung.
In den meisten Fällen können Sie sich den Einbau der im GEG vorgeschriebenen Anlagen durch Maßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördern lassen. Dies reduziert die finanziellen Belastungen für Bauherren und Gebäudeeigentümer maßgeblich.
Die Basis für die neuen Förderungen
Die Grundlage der Fördermöglichkeiten ist das in vielen Punkten angepasste „Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“. Die neuen Richtlinien sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Die wichtigste Änderung zu dem vorherigen Marktanreizprogramm besteht darin, dass die Förderung von einem Festbetrag auf eine anteilige Förderung umgestellt wurde. Die Höhe der gezahlten Fördergelder richtet sich also jetzt nach der Höhe der tatsächlichen Kosten für die neue Anlage. Bei den Kosten wird nicht lediglich der Anschaffungspreis der Anlage berücksichtigt, sondern auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen.
Die Förderung bei Heizungsanlagen
Über das neue Marktanreizprogramm lassen sich sowohl Anlagen in Neubauten als auch in Bestandsgebäuden fördern. Es gibt kein bestimmtes Mindestalter, das eine Anlage in einer Bestandsimmobilie erreicht haben muss, um förderfähig zu sein. Vielmehr gelten je nach Alter der Heizung zum Zeitpunkt der Antragstellung unterschiedliche Fördervoraussetzungen:
- Heizung ist weniger als zwei Jahre alt: Es gelten die Förderbedingungen für Anlagen im Neubau.
- Heizung ist zwei Jahre alt oder mehr: Hier gelten die Förderbedingungen für Anlagen im Gebäudebestand.
Folgende Heizungsanlagen sind förderfähig:
- Solarthermieanlagen
- Biomasseanlagen oder Wärmepumpeanlagen
- EE-Hybride: Erneuerbare Energien Hybridheizungen
- Nachrüstung eines Sekundärbauteils für die Biomasseanlage zur Partikelabscheidung beziehungsweise Brennwertnutzung
- Gas-Hybridheizung: a) mit erneuerbarer Wärmeerzeugung oder b) mit späterer Einbindung der erneuerbaren Wärmeerzeugung („Renewable Ready“)
Anlagenform 1: Solarthermieanlage
Förderfähig sind die Errichtung sowie die Erweiterung von Solarthermieanlagen zur thermischen Nutzung. Voraussetzung ist, dass diese überwiegend zur
- Warmwasserbereitung
- Raumheizung
- Kälteerzeugung
- Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme-/Kältenetz
eingesetzt wird.
Der Fördersatz beträgt:
- Bei Bestandsgebäuden: 30 %
- Beim Austausch von Ölheizungen: 30 %
- Im Neubau: 30 %
Anlagenform 2: Biomasseanlagen
Gefördert werden Biomasseanlagen, die zur thermischen Nutzung eingesetzt werden und eine Nennwärmeleistung von mindestens 5 kW haben. Zu den förderfähigen Biomasseanlagen zählen:
- Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln
- Pelletöfen mit Wassertasche
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise Hackschnitzeln und Scheitholz
- Scheitholzvergaserkessel, wenn diese besonders emissionsarm sind.
Ebenfalls förderfähig: Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung.
Der Fördersatz beträgt:
- Bei Bestandsgebäuden: 35 %
- Beim Austausch von Ölheizungen: 45 %
- Im Neubau: 35 %
Anlagenform 3: Effiziente Wärmepumpenanlagen
Effiziente Wärmepumpanlagen sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme werden dann gefördert, wenn sie
- überwiegend der Raumheizung
- der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung von Gebäuden
- oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz
dienen.
Der Fördersatz beträgt:
- Bei Bestandsgebäuden: 35 %
- Beim Austausch von Ölheizungen: 45 %
- Im Neubau: 35 %
Anlagenform 4: Hybridheizungen
Förderfähige EE-Hybridheizungen sind solche Anlagen, die
- mehrere Anlagen miteinander kombinieren
- und mit Inbetriebnahme Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen,
- wobei folgende erneuerbare Energiequellen möglich sind: Solar, Biomasse, Wärmepumpe.
Spezielle Regelungen gelten für die Gas-Hybridheizungsanlagen, bei denen eine Gasheizung mit einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien über ein gemeinsames Steuerungs- und Regelelement kombiniert wird.
Der Fördersatz beträgt:
- Bei Bestandsgebäuden: 35 %
- Beim Austausch von Ölheizungen: 45 %
- Im Neubau: 35 %
Anlagenform 5: „Renewable Ready“ Gas-Brennwertheizungen
Bei den sogenannten „Renewable Ready“ Gas-Brennwertanlagen handelt es sich um Gas-Hybridheizungen, bei denen
- zunächst nur ein neuer Grasbrennwertkessel installiert wird
- und erst später (als zweite Maßnahme) die thermische Nutzung erneuerbarer Energien realisiert wird.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
- hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für die später zu installierenden Heizungsteile installiert werden
- und die Erweiterung spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
Der Fördersatz beträgt:
- Bei Bestandsgebäuden: 20 %
- Beim Austausch von Ölheizungen: nicht möglich
- Im Neubau: nicht möglich
Spezielle Förderung: Austauschprämie Ölheizung
Ist in einer Bestandsimmobilie eine Ölheizung vorhanden und diese wird gegen
- eine förderfähige Hybridheizung
- eine Biomasseanlage
- oder eine Wärmepumpenanlage
ersetzt, der erhöht sich der Fördersatz um weitere 10 Prozent. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Austauschpflicht für die Ölheizung besteht.
Eine Austauschpflicht für eine Ölheizung besteht, wenn:
- ein Eigentümerwechsel der Immobilie nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat und
- die Heizung älter ist als 30 Jahre und
- es sich bei dem Heizkessel nicht um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel handelt.
Wichtig: Die Entscheidung, ob im konkreten Fall für eine bestimmte Heizungsanlage eine Austauschpflicht besteht, entscheidet eine fachkundige Person. Dies kann ein Schornsteinfeger, ein Heizungsfachmann oder ein Energieberater sein.
Mit welchen anderen Förderprogrammen sind die Maßnahmen kombinierbar?
Die Förderungen nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm sind grundsätzlich mit weiteren Förderprogrammen kombinierbar. Hier sind insbesondere die folgenden zu nennen:
- KfW Programm 153: Energieeffizientes Bauen
- KfW Programm 167: Energieeffizientes Sanieren – Ergänzungskredit
Als Obergrenze für die Fördergelder gilt, auch bei der Inanspruchnahme mehrerer Förderangebote, dass die Gesamtsumme des Fördergelder nicht die Summe der förderfähigen Kosten übersteigt.
Wichtig: Eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Sinne des § 35 c Einkommenssteuergesetzes ist nicht zulässig.
Antrag auf Förderung: Das gilt es zu beachten
Damit Sie die Fördergelder auch wirklich in voller Höhe in Anspruch nehmen können, müssen Sie einige Formalien beachten. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Der Antrag muss vor dem Beginn des Vorhabens (also vor Vertragsabschluss) gestellt werden.
- Die Antragstellung muss nicht persönlich erfolgen: Es kann auch eine andere Person (Verwandter, Handwerker, Anwalt) bevollmächtigt werden, den Antrag zu stellen.
- Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides können die Kosten nicht nachträglich erhöht werden.
Auf einen Blick
Aufgrund der neuen rechtlichen Vorgaben des GEG müssen Eigentümer von Neu- und Bestandsimmobilien immer höhere Anforderungen bei der Nutzung von erneuerbaren Energien zur Warmwasserbereitung, Raumheizung sowie der Kälteerzeugung erfüllen. Andererseits gibt es zahlreiche Förderungen, die die Kosten für die neuen Anlagen für den Privathaushalt senken. Die neuen Förderungen gelten insbesondere für:
- Solarthermieanlagen
- Biomasseanlagen
- EE-Hybridheizungen
- Gas-Hybridheizungen
Die Höhe der Fördersumme wird als prozentualer Anteil an den tatsächlichen Kosten gewährt.
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